§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Zauberwald in Oberursel/Ts. e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel/Ts. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Kindertagesstätte Zauberwald in Oberursel in ihren pädagogischen Aufgaben. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Kindertagesstätte Zauberwald im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur
- Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
- Unterstützung der pädagogischen Arbeit
- Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen
- Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kindertagesstätte
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist bis zum Ende des Folgemonats.
- Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Einen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
- Der Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft nach Maßgabe des §4 Abs. 2 der Satzung während eines Jahres endet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins können sich ihre Geschäftsordnung geben.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
– dem / der ersten Vorsitzenden
– dem / der zweiten Vorsitzenden
– dem / der Schriftführer/in und
– dem / der Kassenwart/wärtin
– sowie einem/einer Erzieher/in der Kindertagesstätte Zauberwald. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
- Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als DM 3000,– (Euro 1500,–) belasten, der Zustimmung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des ersten Vorsitzenden.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des ersten Vorsitzenden, des Schriftführers und des Erziehers soll in ungeraden, die des zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts in geraden Jahren stattfinden. Die erste Wahlperiode des zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts beträgt daher ausnahmsweise nur ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder – soweit beim Förderverein eine E-Mail Adresse hinterlegt wurde – per E-Mail einzuladen, in Ausnahmefällen ist eine einwöchige Einladungsfrist möglich.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/5 der Stimmberechtigten unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich oder mündlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder – soweit beim Förderverein eine E-Mail Adresse hinterlegt wurde – per E-Mail einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. In der Einladung zur zweiten Versammlung muss darauf hingewiesen werden, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einberufung zu dieser neuen Versammlung kann bereits zusammen mit der Einladung zur ursprünglichen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für folgende Angelegenheiten:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer/innen haben jederzeit das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie Erteilung der Entlastung;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten jährlichen Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Empfehlungen in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen;
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
- Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Der erste Vorsitzende wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Kommt diese Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben ein weiterer Wahlgang statt, in dem der zum ersten Vorsitzenden gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Wahl hinzuweisen.
- Als übrige Vorstandsmitglieder sind gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch im zweiten Wahlgang keine vorgeschlagene Person gewählt, entscheidet das Los. Auf die Wahl ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Abberufung bekannt zu geben.
- Bei Satzungsänderung ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Text beizufügen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Beschlussniederlegung
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberursel zwecks Verwendung für die Unterstützung der Kindertagesstätte Zauberwald in ihren pädagogischen Aufgaben.
§ 13 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Oberursel/Ts. am 1.November 2010
Der Vorstand